Verbot privater Handynutzung während der Arbeitszeit: Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht

Wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu. Bildquelle: Firmbee / pixabay.com

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber aus der Automobilbranche seinen Beschäftigten die private Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit verboten, um ein zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen. Der Betriebsrat wandte sich vor dem Arbeitsgericht gegen das Verbot. Die Begründung: Es seien auch Zeiträume erfasst, in denen es aus betrieblichen Gründen zu Arbeitsunterbrechungen kommen könne. Die Maßnahme gehe über das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinaus und betreffe das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, somit sei diese aus Sicht des Betriebsrates mitbestimmungspflichtig gewesen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht lehnten den Antrag ab. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 17. Oktober 2023 im Sinne des Arbeitgebers. Das Verbot konkretisiere die arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmer. Da gäbe es keine Mitbestimmung. Dem stehe nicht entgegen, dass es aus betrieblichen Gründen regelmäßig zu Unterbrechungen bei bestimmten Betriebsabläufen komme.

Hier gelte das Direktionsrecht. Danach könne der Arbeitgeber auch während dieser Zeiten die Arbeitsleistung der Beschäftigten abfordern und ihnen bestimmte Aufgaben zuweisen. Darüber hinaus solle die Anordnung sicherstellen, dass die Arbeitnehmer diese Zeiträume nutzen, um selbstständig etwaige Nebenarbeiten auszuführen. Damit ist aus Sicht der BAG-Richter nicht das Ordnungs-, sondern das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betroffen. Dem Betriebsrat steht somit bei der Maßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. 

Bei der Abgrenzung zwischen dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten im Betrieb geht es um die Unterscheidung, ob eine Maßnahme des Arbeitgebers das generelle Verhalten im Betrieb oder das Verhalten der Beschäftigten bei der Arbeit betrifft. Wenn beide Bereiche betroffen sind, kommt es auf den Wirkungsschwerpunkt der Maßnahme an. Das BAG hat entschieden, dass die private Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit vor allem das Arbeitsverhalten betrifft und ein entsprechendes Verbot somit nicht mitbestimmungspflichtig ist.

Den ursprünglichen Artikel finden Sie in der Februar-Ausgabe des VAA Newsletters.

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