Abfindung: Kappungsgrenze im Sozialplan zulässig

Abfindung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die im Sozialplan vereinbarten Höchstbetragsregelungen für Klageverzichtsprämien nicht gelten. Bildquelle: Gerd Altmann / pixabay.com

Eine Abfindungsdeckelung in einem Sozialplan stellt keine mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer dar. Dies gilt, solange die Maximalabfindung die entlassungsbedingten Nachteile „substanziell abmildert“ und mit der Deckelung eine übermäßige Begünstigung älterer Arbeitnehmer begrenzt werden soll. Für Klageverzichtsprämien gelten die im Sozialplan vereinbarten Höchstbetragsregelungen allerdings nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein 59-jähriger Arbeitnehmer war durch eine betriebsbedingte Kündigung nach 33 Jahren Betriebszugehörigkeit aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Aufgrund eines Sozialplans konnte er eine Abfindung beanspruchen, deren Höhe sich nach der üblichen Formel berechnete. Zudem war ein Höchstbetrag von 75.000 Euro für die Abfindung festgelegt worden. In einer weiteren Betriebsvereinbarung war geregelt, dass sich der Faktor um 0,25 erhöht, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. 

Der Arbeitnehmer verzichtete auf die Kündigungsschutzklage und erhielt als Abfindung den Höchstbetrag. Vor dem Arbeitsgericht klagte er auf die Zahlung weiterer 28.000 Euro, die sich aus der Sozialplanformel ohne Anwendung der Limitierungsklausel ergeben hätten. Aus seiner Sicht war die Begrenzung unwirksam, weil sie eine Altersdiskriminierung darstellte. Weitere 26.600 Euro verlangte er, weil die Limitierungsklausel auf die Klageverzichtsprämie ebenfalls nicht anwendbar sei. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitnehmer in seinem Urteil vom 07.12.2021 hingegen zumindest teilweise recht. Das BAG entschied, dass die Begrenzung der eigentlichen Sozialplanabfindung auf 75.000 Euro den Arbeitnehmer nicht unzulässig wegen seines Alters benachteiligt und somit wirksam ist. Die Regelung sei zwar geeignet, ältere Arbeitnehmer zu benachteiligen, aber durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Die Höchstgrenze ziele auf die Sicherstellung der gerechten Verteilung der limitieren finanziellen Mittel ab, die für den Sozialplan zur Verfügung stehen. Solange die Maximalabfindung eine substanzielle Milderung der Nachteile für die vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmer darstelle, ist eine solche Regelung aus Sicht des BAG angemessen.

Auf die „Turboprämie“ für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage findet die Höchstgrenze laut BAG hingegen keine Anwendung. Da der Sozialplan und die Betriebsvereinbarung als eigenständige Regelungen nebeneinanderstünden, sei nicht von einer einheitlichen Abfindung auszugehen, die insgesamt der Höchstbetragsregelung des Sozialplans unterfallen sollte. Somit standen dem Arbeitnehmer aus dem Sozialplan weitere 26.600 Euro aus der Betriebsvereinbarung zur Klageverzichtsprämie zu.

Gerhard Kronisch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und erster Ansprechpartner beim VFF in rechtlichen Fragen, kommentiert hierzu: "Nicht nur ältere Arbeitnehmer werden durch eine Deckelung der Abfindung benachteiligt, sondern vor allem gut verdienende Führungskräfte und leitende Angestellte, die schnell bei einer gedeckelten Abfindung sind. Ja, es geht um Verteilungsgerechtigkeit. Die finanziellen Mittel sind bei einem Soziaplan limitiert. Aber ist es gerecht, dass gut Verdienende so viel tiefer fallen? Sie haben oft auch höhere Verpflichtungen. Führungskräfte und leitende Angestellte müssen für ihre Abfindung kämpfen!"

Den ursprünglichen Artikel finden Sie in der Mai-Ausgabe des VAA-Newsletters.

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