BAG-Urteil: Urlaubstage können bei Kurzarbeit angepasst werden

Nach einem Urteil des BAG im November 2021, können Arbeitgeber die Anzahl der Urlaubstage kürzen, wenn einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit ausfallen. Bildquelle: pixabay.com

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im November 2021 entschieden, dass ein Arbeitgeber die Anzahl der Urlaubstage entsprechend kürzen kann, wenn einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit ausfallen. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitgeber aufgrund der Coronapandemie Kurzarbeit eingeführt und deshalb eine Neuberechnung des Jahresurlaubs vorgenommen hatte. Er kürzte den Urlaub der Arbeitnehmerin anteilig. Die Klage der Arbeitnehmerin wurde vom Arbeits- und Landesarbeitsgericht abgewiesen. Das BAG entschied sich mit der Begründung gegen die Arbeitnehmerin, da Arbeitstage, die aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausfallen, weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht den Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind.

„Die Entscheidung des BAG ist für betroffene Arbeitnehmer bedauerlich. Sie erfahren eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs. Das Urteil liegt auf der Linie der bisherigen BAG-Rechtsprechung, wonach der Urlaubsanspruch anzupassen ist, wenn sich im Laufe des Jahres Änderungen bei der Arbeitszeit ergeben“, so Gerhard Kronisch, Arbeitsrechtsexperte beim VFF – Verband Fach- und Führungskräfte. Er rät allerdings dazu abzuwarten: „Bevor die Arbeitgeber jetzt anfangen, den Urlaubsanspruch neu zu berechnen, sollte die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden. Denn der Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, betraf eine einzelvertraglich vereinbarte Kurzarbeit. Ob das auch für alle anderen Fälle von Kurzarbeit gilt, bleibt abzuwarten.“

Den ursprünglichen Artikel finden Sie in der Januar-Ausgabe des Newsletters unseres Partnerverbands VAA – Führungskräfte Chemie.

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