Deutscher Bundestag verabschiedet Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz wird voraussichtlich im April 2023 in Kraft treten und bietet rechtliche Sicherheit für Beschäftigte und Betriebe auch auf nationaler Ebene. Bildquelle: Yvette W / pixabay.com

Im Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet. Es wird voraussichtlich im April 2023 in Kraft treten und unmittelbar gelten. Grundlage ist die EU-Richtlinie, die die Führungskräfteverbände über ihren europäischen Dachverband CEC European Managers in Zusammenarbeit mit Eurocadres, den Führungskräften des Europäischen Gewerkschaftsbundes, angestoßen haben.

Unser Dachverband ULA – Deutscher Führungskräfteverband begleitete die Richtlinie seit 2012 und setzte sich dabei erfolgreich für mehr Schutz für Hinweisgeber ein. Denn Führungskräfte tragen sowohl beim Schutz von Unternehmensgeheimnissen als auch der Verhinderung und Aufdeckung von rechtswidrigem Verhalten eine besondere Verantwortung. Die ULA begrüßt das grundsätzliche Ziel, mit dem Hinweisgeberschutzgesetz rechtliche Sicherheit für Beschäftigte und Betriebe auch auf nationaler Ebene zu schaffen. Entscheidend für den Erfolg der Umsetzung wird es sein, keine Kultur des Misstrauens gegenüber den Unternehmen und Führungskräften zu manifestieren.

Das deutsche Umsetzungsgesetz kommt sehr spät. Die ULA erwartet, dass sich mit dem verabschiedeten Gesetz nach Erwartung der Führungskräfte in der Praxis nun gut arbeiten lässt. Sie mahnte allerdings, im Gesetz auch die Verpflichtung zur Einführung eines anonymen Meldeweges aufzunehmen. Der Bundestag griff diese Forderung auf.

Folgende Regelungen im Gesetz sollen Hinweisgeber (Whistleblower) absichern:

  • Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen bis zum 17. Dezember 2023 sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben.
  • Hinweisgeber können Meldungen mündlich, schriftlich oder auch persönlich im Unternehmen abgeben. Die interne Meldestelle muss ihnen innerhalb von sieben Tagen den Erhalt bestätigen und ihr innerhalb von drei Monaten von den daraufhin ergriffenen Maßnahmen berichten.
  • Alternativ soll eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden. Bundesländer können zudem ihre eigenen Meldestellen anbieten.
  • Die Meldestellen müssen Vorkehrungen treffen, um auch anonyme Hinweise zu ermöglichen.
  • Hinweisgeber sollen besonders vor unzulässigen Druckmitteln, beispielsweise der Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, geschützt werden.

Den ursprünglichen Artikel finden Sie auf den Seiten 6 und 7 der aktuellen Ausgabe der ULA-Nachrichten.

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