EuGH-Urteil: EU-Unternehmen müssen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen

Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) müssen die nationalen Gesetzgeber die Arbeitgeber dazu verpflichten, Systeme einzuführen, die die tägliche Arbeitszeit messen. Bildquelle: © Rainer Sturm / pixelio.de

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst entschieden, dass Unternehmen innerhalb der Europäischen Union die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter im Rahmen der EU-Arbeitszeitrichtlinie erfassen müssen. Demnach müssen die nationalen Gesetzgeber die Arbeitgeber dazu verpflichten, Systeme einzuführen, die die tägliche Arbeitszeit messen. Wie dies konkret umgesetzt wird, bestimmen die Mitgliedsstaaten durch die jeweilige Gesetzgebung.

„Das gilt auch für die konkrete Form der Arbeitszeiterfassung. Aus dem Urteil selbst folgt noch keine unmittelbare Umsetzungspflicht für Arbeitgeber“, so VAA-Hauptgeschäftsführer Gerhard Kronisch in einer ersten Bewertung des Urteils. „Leitende Angestellte sind grundsätzlich nicht betroffen, denn sie fallen nicht unter das Arbeitszeitgesetz“, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter.

Zwar könne der EuGH ab sofort fordern, die Arbeitszeitrichtlinie richtlinienkonform auszulegen, weil die Frist für deren Umsetzung in nationales Recht schon abgelaufen ist. Gerhard Kronisch meint hierzu aber: „Das deutsche Arbeitszeitgesetz würde zwar schon heute eine entsprechende Auslegung zulassen. Wie die Arbeitszeiterfassung dann konkret zu erfolgen hat, muss durch den Gesetzgeber noch konkretisiert werden.“

Nach Einschätzung des VAA-Hauptgeschäftsführers dürfte die Arbeitszeiterfassung durch technische Einrichtungen wie Zeiterfassungskarten den Anforderungen des EuGH-Urteils am ehesten gerecht werden. Werde von unterwegs gearbeitet, werde man wahrscheinlich auf entsprechende Software zurückgreifen dürfen.

Das löst allerdings Folgeprobleme aus: „Betriebsräte haben gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht, wenn technische Einrichtungen eingeführt und angewendet werden, die das Verhalten überwachen. Dieses Recht des Betriebsrates ist in jedem Fall zu beachten und kann nicht ausgehebelt werden“, stellt Kronisch klar.

Den ursprünglichen Artikel finden Sie auf der Website unseres Partnerverbandes VAA.

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