Fristlose Kündigung nach offener Videoüberwachung?

Arbeitgeber dürfen Aufnahmen aus einer rechtmäßigen und offenen Videoüberwachung nutzen, wenn der Verdacht auf eine Straftat durch ihre Mitarbeitenden vorliegt. Bildquelle: Peggy und Marco Lachmann-Anke / Pixabay

Arbeitgeber dürfen Aufnahmen aus einer rechtmäßigen und offenen Videoüberwachung nutzen, um dem Verdacht von Straftaten ihrer Mitarbeiter nachzugehen. Der Arbeitgeber darf dabei mit der Auswertung von Aufzeichnungen bis zu einem berechtigten Anlass warten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 23. August 2018 entschieden. Die Speicherung von Videosequenzen darf demnach so lange erfolgen, bis der Zweck entweder erreicht, aufgegeben oder nicht mehr erreichbar ist. Die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen ist also zulässig und verletzt dementsprechend nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmenden.

Konkret ging es dabei um den Betreiber eines Tabak- und Zeitschriftenhandels, der aufgrund eines durch Stichproben ermittelten Schwunds an Tabakprodukten 6 Monate alte Aufzeichnungen einer offen installierten Videokamera auswertete. Er kündigte daraufhin einer Mitarbeiterin fristlos, da diese einige Einnahmen aus dem Verkauf der Waren zurückgehalten hatte. Zunächst klagte die Mitarbeiterin erfolgreich vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht, da die Videoaufnahmen gemäß Bundesdatenschutzgesetz alter Fassung längst hätten gelöscht werden müssen. Das monatelange Unterbleiben der Löschung bewertete das Landesarbeitsgericht (LAG) als eine besonders schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmerin.

Diese Entscheidungen hat das BAG allerdings aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Entscheidung an das LAG zurückverwiesen (Urteil vom 23. August 2018).

Den ursprünglichen Artikel finden Sie auf der Seite des VAA.

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