Neues Arbeitszeitgesetz: Was gilt nun?

Neues Arbeitszeitgesetz

Das Bundesarbeitsgericht hat Anfang Dezember 2022 seine Entscheidung vom 13.09.2022 zum Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 konkretisiert. Bildquelle: Susanne Plank / pixabay.com

Seit über drei Jahren, seit dem so genannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 ist klar, dass die europäischen Vorgaben irgendwann auch Einzug in die deutsche Gesetzgebung halten müssen. Mit seiner Entscheidung vom Dienstag, 13.09.2022, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings trotzdem viele Fragen und auch viel Kritik aufgeworfen. Es fehle die gesetzliche Konkretisierung, wurde vielerorts moniert. Wie nämlich die nun allseits geforderte Arbeitszeiterfassung konkret aussehen solle, ging nicht aus dem Urteil hervor. Anfang Dezember 2022 hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass die Aufzeichnung nicht zwingend in elektronischer Form erfolgen muss. Es genügen auch Aufzeichnungen in Papierform. Der Arbeitgeber darf die Pflicht zur Aufzeichnung an die Arbeitnehmer delegieren. Eine Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit durch die Mitarbeiter erfüllt damit die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts.

Was ist aus Arbeitgebersicht kurzfristig zu tun? "Arbeitgeber sind aufgefordert, ihre Mitarbeiter zur Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit zu verpflichten. Es reicht nicht aus, lediglich ein System zur Verfügung zu stellen, wie manche gemutmaßt haben. Die Arbeitszeit ist zu erfassen", erklärt Gerhard Kronisch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Leitende Angestellte seien wie bisher von der Arbeitszeiterfassung ausgenommen. Das habe das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Und auch die Arbeitszeitsouveränität bei außertariflichen Angestellten sei weiterhin möglich. Sie müssten ihre Arbeitszeit lediglich aufzeichnen. "Nun ist der Gesetzgeber gefragt. Er ist nach wie vor in der Pflicht, das Arbeitszeitgesetz anzupassen.

Unser Dachverband ULA - Deutscher Führungskräfteverband begrüßt, dass bestimmte Arbeitnehmergruppen nach nationalem Recht von der Verpflichtung zur Zeiterfassung ausgenommen werden können. „Aus Sicht des Deutschen Führungskräfteverbands betrifft dies eindeutig die leitenden Angestellten wegen der konkreten Herausnahme aus dem Arbeitszeitgesetz. Der Gesetzgeber ist nun in der Pflicht, dies zur Klarstellung bezüglich der Zeiterfassungsverpflichtung aus dem Arbeitsschutzgesetz noch gesetzlich zu regeln. Wichtig ist, hierbei dem Urteil Rechnung zu tragen und nicht wie so oft nationale Verschärfungen von EU-Vorgaben durch die Hintertür vorzunehmen“, mahnt ULA-Präsident Roland Angst. Auch die Arbeitszeitsouveränität bei außertariflichen Angestellten sei weiterhin möglich. Diese müssen ihre Arbeitszeit lediglich aufzeichnen. „Alles andere hätte überrascht. Damit ist Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich. Alle Arbeitnehmer über einen Kamm zu scheren, ohne Funktion und Art der Arbeit zu berücksichtigen, wäre weltfremd gewesen“, erklärt Angst.

Mehr hierzu lesen Sie in folgenden Artikeln:
Arbeitszeit: Pflicht zur Zeiterfassung mit Ausnahmen und Details (faz.net)
Ausnahmen von der Zeiterfassung bei Führungskräften möglich (business-travel.de)

Verband Fach- und Führungskräfte e.V. (VFF)

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