Die Beteiligung der Gewerkschaften bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats darf nicht verringert werden, wenn eine Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische Gesellschaft (SE) umgewandelt wird.
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Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.10.2022 ist klar: Die Beteiligung der Gewerkschaften bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats darf nicht verringert werden, wenn eine Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische Gesellschaft (SE) umgewandelt wird.
Konkret hatten sich die Gewerkschaften IG Metall und ver.di im Zuge der Umwandlung von SAP von einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht in eine europäische Aktiengesellschaft an das Bundesarbeitsgericht (BAG) gewandt. Die Regelungen für die Modalitäten der Bestellung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat sahen vor, dass die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder von 18 auf zwölf verringert werden und die Gewerkschaften weiterhin Kandidaten für einen Teil der sechs Sitze der Arbeitnehmervertreter vorschlagen können. Diese werden jedoch nicht mehr in einem von dem der Wahl der übrigen Arbeitnehmervertreter getrennten Wahlgang gewählt, wodurch nicht mehr sichergestellt ist, dass sich unter den Vertretern der…
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