Unsere Satzung

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Verband Fach- und Führungskräfte e.V. (VFF)“. Er ist am 07. Oktober 2009 gegründet worden. Sein Sitz ist in Berlin.
 

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder und ist zu diesem Zweck Mitgliedsverband der ULA.

Er ist in parteipolitischer und weltanschaulicher Beziehung neutral.

Er gewährt seinen Mitgliedern Beratung und Rechtsschutz in allen sich aus dem Anstellungsverhältnis ergebenden Fragen arbeits-, und sozialrechtlicher Art. Die Einzelheiten werden in besonderen Richtlinien geregelt, die der Vorstand beschließt.
 

§ 3 Mitgliedschaft
Als ordentliche Mitglieder werden aufgenommen Beschäftigte, die nach ihrer Stellung regelmäßig und im Wesentlichen eigenverantwortlich wichtige Aufgaben auf Grund besonderer Erfahrungen und Kenntnisse wahrnehmen. Die Mitgliedschaft wird durch die Unterbrechung oder die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht berührt.

Ordentliche Mitglieder, die die Stellung eines gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person erlangen, können als ordentliche Mitglieder im Verband verbleiben. Als außerordentliche Mitglieder werden Assistenten und Studierende an deutschen Hochschulen aufgenommen.

Ordentliche Mitglieder, die infolge einer voraussichtlich mindestens 12 Monate dauernden Auslandstätigkeit ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, können für diesen Zeitraum das Ruhen ihrer Mitgliedschaft beantragen. Während der ruhenden Mitgliedschaft sind sämtliche beiderseitigen Rechte und Pflichten ausgesetzt. Mit der Rückkehr lebt die ordentliche Mitgliedschaft wieder auf.

Der Verband steht Beschäftigten aller Branchen offen, es sei denn, dass bereits ein anderer Mitgliedsverband der ULA in dieser Branche nicht unerhebliche Mitgliederzahlen betreut. In diesem Falle wird der Interessent zunächst an diesen Verband weiter empfohlen.

Neben der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft gibt es die Sondermitgliedschaft. Sie steht juristischen Personen (z.B. Vereine, Verbände), bzw. gewählten Vertretungen von Fach- und Führungskräften (z.B. Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten) offen. Die Modalitäten, insbesondere die juristischen Beratungsleistungen und deren Vergütung sind durch vertragliche Absprachen im Einzelfall zu regeln. Die Annahme von Sondermitgliedschaften bedarf der einstimmigen Beschlussfassung durch den Vorstand.
 

§ 4 Aufnahme
Anmeldungen zur Aufnahme in den Verband sind bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird schriftlich oder in Textform bestätigt.
 

§ 5 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung bei der zuständigen Geschäftsstelle, die den Austritt bestätigt. Unabhängig davon endet die Beitragszahlungspflicht jeweils zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Austritt erklärt wurde, soweit die Austrittserklärung bis zum 31. Oktober in der Geschäftsstelle eingegangen ist. Für später eingegangene Kündigungserklärungen endet die Zahlungspflicht zum 31. März des Folgejahres.
 

§ 6 Ausschluss
Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes mit ¾-Mehrheit entzogen werden, wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Verbandes schädigt. In gleicher Weise erlischt die Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied mehr als sechs Monate trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Beitragsleistungen im Rückstand ist. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Ist bei Wohnungswechsel der Verband nicht über die neue Anschrift des Mitgliedes unterrichtet worden und können aus diesem Grund Mahnungen oder Mitteilungen des Beschlusses dem Mitglied nicht gemäß Absatz 1 zur Kenntnis gebracht werden, wird der Beschluss des Vorstandes binnen 4 Wochen nach erfolglos versuchter Zustellung wirksam.
 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte. Über ein eventuelles Wiederaufnahmegesuch entscheidet der Vorstand.
 

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
Alle ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht und Wählbarkeit.
 

§ 9 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlungsweise regelt der Vorstand. Er kann für zeitlich eng befristete Sonderaktionen zum Zwecke der Mitgliederwerbung den regulären Beitrag absenken, jedoch nicht unter die Hälfte des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrages. Es bestehen folgende Beitragsarten:

1. Beitrag für ordentliche Mitglieder (§3)
2. Beitrag für außerordentliche Mitglieder (§3)
3. Beitrag für Mitglieder ohne Rechtsschutzleistungen (§3)

Bei Beschäftigungslosigkeit oder in besonderen Härtefällen kann auf Antrag von der Beitragserhebung ganz oder teilweise abgesehen werden. In außergewöhnlichen Fällen können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit Umlagen beschlossen werden.
 

§ 10 Untergruppierungen
Die Mitglieder können in vom Vorstand näher zu bestimmenden Vereinigungen, Fachgruppen und in regionalen Gruppen (Landesgruppen) zusammengefasst werden. Sie können sich außerdem zu Unternehmens- oder Standortgruppen zusammenschließen. Die Vereinigung, Fach-, Landes-, Unternehmens- oder Standortgruppe wird jeweils von einem von ihr gewählten Vorstand geleitet. Der Vorstand einer Vereinigung, Fach – oder Landesgruppe wird alle drei Jahre gewählt. Der Vorstand einer Werks- oder Standortgruppe soll spätestens alle fünf Jahre gewählt werden. Die näheren Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung niederzulegen, die sich die jeweilige Gruppe gibt.
 

§ 11 Die Organe
Die Organe des Verbandes sind:

1. der Verbandsvorstand,
2. die Mitgliederversammlung
 

§ 12 Vorstand
Leitung und Verwaltung des Verbandes obliegen jeweils für die Dauer von drei Jahren dem Vorstand, der aus fünf Mitgliedern besteht.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. und 2. Vorsitzenden sowie den Schatzmeister. Der oder die erste Vorsitzende wird sodann von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Der Vorstand kann sich einstimmig eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere Zuständigkeiten geregelt werden.

Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen der Verbandsgruppen und ihrer Vorstände teilzunehmen.
 

§ 13 Vertretung im Rechtsverkehr
Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer ein Vorsitzender oder der Schatzmeister, sind gemeinsam befugt, für den Vorstand im Rechtsverkehr zu handeln.
 

§ 14 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen eines Vorsitzender sein muss, beschlussfähig. Seine Beschlüsse sind in Protokollen niederzulegen.
 

§ 15 Rücktritt des Vorstands
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Amtsführung verantwortlich. Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, dem durch die Mitgliederversammlung oder mittels eines Referendums mit einfacher Mehrheit das Vertrauen entzogen wird, hat zurückzutreten.
 

§ 16 Fachausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Beratung Fachausschüsse (Kommissionen, Arbeitskreise) berufen. Bei der Beratung der Arbeitsergebnisse dieser Ausschüsse im Vorstand ist der Fachausschuss zu hören.
 

§ 17 Geschäftsführung
Die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer erfolgt durch den Vorstand, der Aufgabenbereiche und Vertretungsbefugnisse regelt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ernennt der Vorstand einen Hauptgeschäftsführer.
 

§ 18 Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal vom Vorstand in der ersten Hälfte des Jahres unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von sechs Wochen schriftlich oder in Textform einzuberufen. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; auf Verlangen von mindestens 2/5 der Verbandsmitglieder ist er hierzu verpflichtet. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind neben den Mitgliedern und den Mitarbeitern der Geschäftsstelle nur die vom Verbandsvorstand eingeladenen Gäste berechtigt.
 

§ 19 Befugnisse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst die richtungsweisenden Beschlüsse über wirtschaftliche, soziale, rechtliche und sonstige Fragen der Verbandsarbeit.

Sie beschließt über Änderungen der Satzung und der Wahlordnung. Sie setzt die Höhe der Beiträge fest und beschließt über etwaige Umlagen. Auf Antrag prüft sie die Beschlüsse des Vorstandes über Entzug der Mitgliedschaft nach.

Die Mitgliederversammlung nimmt jedes Jahr

  1. den Jahresbericht des Vorstandes,
  2. den Bericht des Schatzmeisters über das abgelaufene Rechnungsjahr,
  3. den Bericht der Kassenprüfer und
  4. den Haushaltsplan entgegen.

Falls erforderlich, hat sie Nachwahlen zum Vorstand vorzunehmen.

Jedes dritte Jahr hat die Mitgliederversammlung über die vorstehenden Aufgaben und Rechte hinaus

  1. die Haushaltsrechnung zu genehmigen,
  2. über die Entlastung des Vorstands zu beschließen,
  3. Vorstandsmitglieder zu wählen,

zwei Kassenprüfer zur Kontrolle der Vermögensverwaltung und zur Frage, ob die Ausgaben sachlich richtig sind, zu wählen.

Beschlussprotokolle der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

Sollte bei der Anmeldung zum Vereinsregister das Registergericht diese eingereichte Satzung in einer Zwischenverfügung beanstanden und eine Änderung notwendig sein, damit dieser Verein eingetragen werden kann, so kann der Vorstand selbst anstelle der Mitgliederversammlung  die Satzung im erforderlichen Maße ändern.
 

§ 20 Tagungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von einem aus der Versammlung zu wählenden Tagungsleiter geleitet.
 

§ 21 Formvorschriften
Anträge an die Mitgliederversammlung oder Kandidaturen für die Vorstandswahlen sind mindestens 4 Wochen vorher schriftlich oder in Textform über die Geschäftsstelle beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat sie - ebenso wie seine eigenen Anträge - spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in geeigneter Weise bekannt zu geben.

Nicht form- und fristgerecht vorgelegte Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung auf der Mitgliederversammlung der Zustimmung des Vorstandes oder, falls diese nicht erteilt wird, der Zustimmung der anwesenden Mitglieder.

Anträge des Vorstandes sind in jedem Falle zulässig.
 

§ 22 Beschlüsse
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Sie beschließen im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich finden alle Abstimmungen offen, per Handzeichen statt. Sofern ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung über Anträge oder Vorstandswahlen fordert, hat diese Abstimmung schriftlich und geheim zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

Eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ist erforderlich

1. zur Änderung der Satzung,
2. zur Erhebung besonderer Umlagen.

Zur Änderung des Zwecks des Verbandes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
 

§ 23 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann durch Urabstimmung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.

Die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbandes ist vor Auflösung sicherzustellen. Zur Durchführung der Liquidation werden Treuhänder bestellt.

Im Falle der Auflösung wird das Restvermögen des Verbandes an die derzeitigen Mitglieder verteilt.
 

Stand: 17.03.2022

Bei der Mitgliederversammlung am 20. April 2023 in Köln (hybrid) wurde folgender Beschluss gefasst: Die Mitgliederversammlung beschließt, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können und dass künftige Mitgliederversammlungen auch als rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Laut Gesetz muss dieser Beschluss nicht in der Satzung verankert werden.

Verband Fach- und Führungskräfte e.V. (VFF)

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