Coronavirus: Was gilt arbeitsrechtlich?
Inzwischen hat das neuartige Coronavirus und die von ihm ausgelöste Krankheit COVID-19 längst Deutschland erreicht. Welche Auswirkungen dies aus arbeitsrechtlicher Sicht hat, erklärt Gerhard Kronisch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben? „Die Angst, sich anzustecken, ist verständlich“, erklärt Gerhard Kronisch. „Trotzdem ist es arbeitsrechtlich so, dass der Arbeitnehmer das allgemeine Lebensrisiko trägt, beispielsweise auf der Fahrt zum Arbeitsplatz, zu einem Termin oder durch Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen, einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt zu sein.“ Aus bloßer Angst vor einer Ansteckung dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nicht verweigern. „Der Arbeitnehmer bleibt so lange zur Arbeitsleistung verpflichtet, bis die deutschen Gesundheitsbehörden offiziell etwas anderes anordnen.“
Für den Fall, dass Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten dürfen, gilt Kronisch zufolge: „Gerade jetzt dürfen sie ihre Arbeitsleistung nach Absprache vom Homeoffice aus erbringen.“ Arbeitgeber sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen, mögliche Ansteckungen der übrigen Belegschaft zu verhindern, beispielsweise durch Hygienemaßnahmen.
Wenn Arbeitnehmer an COVID-19 erkranken, gelten die Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Das heißt: Jemand, der erkrankt ist, muss wie bei jeder anderen Erkrankung auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Werden behördenseitig Quarantänemaßnahmen angeordnet, was nach dem Infektionsschutzgesetz möglich ist, müssen Arbeitgeber ebenso wie bei einer Erkrankung für die Dauer von sechs Wochen das Gehalt zahlen. Gerhard Kronisch ergänzt: „Wobei der Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde auf Antrag erstattet bekommt.“ Ab der siebten Woche müssen die Arbeitnehmer selbst eine sogenannte Verdienstausfallentschädigung beantragen, die auf die Höhe des Krankengeldes beschränkt ist.
Sofern Kinder von Arbeitnehmern erkrankt sind, gelten die allgemeinen Regelungen. Anders sieht es aus, wenn aufgrund einer Schließung der Kita, der Schule oder des Kinderhorts die Betreuung des Kindes nicht gesichert ist, ohne dass ein Kind tatsächlich krank ist. „In Bezug auf Kinderbetreuung gibt es im Arbeitsrecht auch im Falle einer Epidemie keine Sonderregelung“, gibt VAA-Rechtsexperte Gerhard Kronisch zu bedenken. „Gibt es für den Arbeitnehmer keine andere Möglichkeit, die Betreuung seines Kindes zu gewährleisten, kommt in den Grenzen des § 616 BGB zur Entlohnung bei vorübergehender Verhinderung eine Entgeltfortzahlung in Betracht.“ Allerdings sei diese Vorschrift in vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen.
Die Frage, ob Mitarbeiter trotz des Coronavirus auf Dienstreise geschickt werden können, lässt sich nicht abschließend beantworten. Kronisch dazu: „Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Beinhaltet dies auch Auslandsreisen, besteht kein Recht auf Verweigerung.“ Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung ausgesprochen hat oder es entsprechende Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gibt. „Arbeitgeber sollten jedoch beachten, dass man hinsichtlich Auslandsreisen in bestimmte Gebiete mit den Mitarbeitern nach Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung treffen sollte.“
Für Tagungen, Seminare und Schulungen haben einzelne Arbeitgeber derzeit ein Teilnahmeverbot verhängt. Hier ist die weitere Entwicklung abzuwarten, insbesondere ob es behördenseitige Anordnungen gibt.
Den ursprünglichen Beitrag finden Sie auf der Seite unseres Partnerverbandes VAA.