Drei Wochen Urlaub am Stück sind grundsätzlich möglich
Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat entschieden: Eine generelle Zweiwochengrenze für den Urlaub ist mit §7 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetzes nicht vereinbar. Dieser regelt eindeutig, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden müsse. Eine Aufteilung ist nur möglich, wenn dem dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Konkret ging es um eine Arbeitnehmerin, die Urlaub für den Zeitraum vom 1. bis 25. März 2026 beantragt hatte. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, im Betrieb würden grundsätzlich nie mehr als zwei zusammenhängende Wochen Urlaub gewährt. Die Beschäftigte zog daraufhin vor das Arbeitsgericht, das in ihrem Sinne entschied.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen entschied ebenfalls für die Arbeitnehmerin. Es fehle der dringende betriebliche Grund, da der Arbeitgeber lediglich allgemein auf personelle Engpässe und die betriebliche Übung verwies. Konkrete Umstände, weshalb der beantragte Urlaub den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen würde, konnte er jedoch nicht darlegen. Pauschale Hinweise auf Personalmangel reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus.
Viele Unternehmen arbeiten mit solchen informellen Grenzen oder Standardvorgaben für Urlaubszeiträume. Arbeitgeber müssen jedoch im Einzelfall prüfen und nachvollziehbar begründen, warum ein längerer zusammenhängender Urlaub ausnahmsweise nicht möglich sein soll. Wird ein längerer Urlaubsantrag abgelehnt, sollten Arbeitnehmer eine konkrete Begründung verlangen.
Wenn der Urlaub zeitnah bevorsteht, kann unter Umständen auch ein gerichtliches Eilverfahren in Betracht kommen, wie es im hier entschiedenen Fall angewendet wurde. Denn nach Ablauf des gewünschten Zeitraums kann der Urlaub nicht mehr nachgeholt werden. Würde man Mitarbeitende auf ein langwieriges Hauptsacheverfahren verweisen, liefe der Urlaubsanspruch oft ins Leere.