Arbeitnehmer können während einer laufenden Brückenteilzeit keinen Antrag auf eine dauerhafte Teilzeittätigkeit für die Zeit danach stellen. Bildquelle: succo / pixabay.com

Kein Anspruch auf dauerhafte Teilzeittätigkeit während laufender Brückenteilzeit

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden: Arbeitnehmer können während einer laufenden Brückenteilzeit keinen Antrag auf eine dauerhafte Teilzeittätigkeit für die Zeit danach stellen. Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin während ihrer Brückenteilzeit einen Antrag auf Verlängerung ihrer Arbeitszeitverringerung gestellt, der vom Arbeitgeber abgelehnt wurde. Das Gericht bestätigte, dass gemäß § 9a Absatz 4 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) während der Dauer der Brückenteilzeit keine weiteren oder längeren Arbeitszeitverringerungen beantragt werden können. Diese Regelung soll für Planungssicherheit bei Mitarbeitenden und Arbeitgebern sorgen. Arbeitnehmende können frühestens ein Jahr nach der Rückkehr aus der Brückenteilzeit eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.

„Führungskräfte und Beschäftigte sollten bei der Planung ihrer Teilzeitwünsche also genau überlegen, wann sie entsprechende Anträge stellen. In diesem Fall war eine Verlängerung der Arbeitszeitverringerung über das Ende der Brückenteilzeit hinaus nicht möglich. Das geht erst ein Jahr nach Rückkehr aus der Teilzeit.“, erklärt Gerhard Kronisch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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