In Deutschland darf die Probezeit maximal sechs Monate betragen (§ 622 Abs. 3 BGB). Bildquelle: iPicture / pixabay.com

Probezeit: Dauer, Kündigungsfristen und wichtige Regelungen für Führungskräfte

Die Probezeit ist eine entscheidende Phase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in der sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Zusammenarbeit testen. In Deutschland darf die Probezeit maximal sechs Monate betragen (§ 622 Abs. 3 BGB). Innerhalb dieses Zeitraums kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden, ohne dass ein Kündigungsgrund angegeben werden muss.

Wichtige Punkte im Überblick:

  • Maximale Dauer: 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Kürzere Vereinbarungen sind möglich, Verlängerungen sind auch möglich, aber nach sechs Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz und es braucht dann einen Kündigungsgrund.
     
  • Vertragliche Gestaltung: Die Probezeit kann individuell im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses innerhalb desselben Unternehmens kann gegebenenfalls eine neue Probezeit gelten.
     
  • Kündigungsfristen: Während der Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen für beide Seiten. Es ist kein Grund für die Kündigung erforderlich, allerdings dürfen Kündigungen nicht diskriminierend oder sittenwidrig sein (z. B. wegen Schwangerschaft oder Behinderung). Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen während der Probezeit nicht gekündigt werden, sobald die Schwangerschaft bekannt ist. Bei der Kündigung eines Schwerbehinderten benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes. Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 9 MuSchG, § 168 SGB IX).
     
  • Besonderheiten bei Ausbildungsverhältnissen: Die Probezeit ist gesetzlich vorgeschrieben und muss mindestens einen Monat und höchstens vier Monate dauern (§ 20 BBiG). Während der Ausbildung können beide Seiten jederzeit kündigen, nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund.
     
  • Probezeit bei befristeten Verträgen: Auch hier gilt eine maximale Dauer von sechs Monaten, sie muss allerdings vereinbart werden. Wird keine Probezeit vereinbart und fehlt darüber hinaus auch eine generelle Regelung zur Kündigung , ist das befristete Arbeitsverhältnis nicht kündbar.  Die Probezeit muss verhältnismäßig zur Gesamtdauer des Vertrags sein.
     
  • Relevante rechtliche Regelungen:
    • § 622 Abs. 3 BGB: Regelung zur Dauer und Kündigungsfristen
    • § 20 BBiG: Probezeit in der Ausbildung
    • § 9 MuSchG: Kündigungsschutz für Schwangere
    • § 168 SGB IX: Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Was sollten Führungskräfte beachten? Zum einen sind ein strukturierter Onboarding-Prozess und klare Kommunikation essenziell. Zudem hilft regelmäßiges Feedback, Missverständnisse frühzeitig zu klären. Letztendlich – und das gilt nicht nur für die Probezeit, sondern für Führung im Allgemeinen: Die Förderung von Vertrauen und sozialer Integration sorgt für Bindung und Motivation auf Seiten des Arbeitnehmenden.

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