Widerruf der Dienstwagenüberlassung – ab wann ist er gültig?
Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, unter welchen Bedingungen Arbeitgeber die private Nutzung eines Dienstwagens widerrufen können. Grundsätzlich ist es möglich, arbeitsvertraglich zugesagte Leistungen für die Zukunft zu widerrufen. Derartige Klauseln müssen jedoch transparent formuliert sein und klar angeben, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgen kann.
Wichtig ist u.a., dass ein Widerruf der Dienstwagenüberlassung nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen darf. Das Bundesarbeitsgericht hat das weiteren klargestellt, dass eine solche Klausel nur dann wirksam ist, wenn sie verständlich ist und die Interessen beider Seiten berücksichtigt.
Im konkreten Fall war im Anstellungsvertrag vereinbart, dass der Arbeitgeber die Nutzung des Dienstfahrzeugs im Falle einer Kündigung oder einer Freistellung widerrufen könne. Am 08. Mai 2023 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden und forderte die Rückgabe des Wagens zum 24. Mai 2023. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 12. Februar 2025 (5 AZR 171/24), dass der Widerruf nur zum Monatsende erfolgen darf, was bedeutet, dass der Mitarbeiter für die Nutzung bis dahin noch Anspruch auf eine Nutzungsausgleichszahlung hat.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Widerrufsklauseln sollten klar formuliert sein und der Widerruf sollte nur unter bestimmten, nachvollziehbaren Bedingungen ausgeübt werden. So bleibt die rechtliche Situation transparent und fair für alle Beteiligten.
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