BAG-Urteil: Äußerung in privater Chatgruppe kann Kündigung rechtfertigen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Bestimmte Äußerungen in einer privaten Chatgruppe können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Bildquelle: thank you for / pixabay.com

Einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zufolge kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch aufgrund sexistischer, stark beleidigender und zu Gewalt aufstachelnder Nachrichten über Vorgesetzte in einer privaten Chatgruppe erfolgen. Nur in Ausnahmefällen können sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf die Vertraulichkeit eines Chats berufen.

Im konkreten Fall bestand seit 2014 eine Chatgruppe mit sechs Kollegen, zu der im Jahr 2020 ein ehemaliger Kollege eingeladen wurde. Neben privaten Themen wurde vorrangig von einem Arbeitnehmer in menschenverachtender Weise über Kollegen und Vorgesetzte in der Chatgruppe hergezogen. Der Arbeitgeber erhielt Kenntnis davon und kündigte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers außerordentlich fristlos. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und bekam vom Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen recht. Die Äußerungen seien zwar für eine fristlose Kündigung geeignet, waren jedoch Bestandteil einer vertraulichen Kommunikation und daher vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt.

Am 24.08.2023 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch anders. Eine Vertraulichkeitserwartung sei nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Dies ist von verschiedenen Faktoren, wie der Personenanzahl und dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten abhängig. Das BAG verwies den Fall zurück an das LAG, wo der Arbeitnehmer nun die Fakten darlegen kann, um eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung aus seiner Sicht zu erklären.

„Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist absolut zutreffend“, bewertet Gerhard Kronisch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Das Landesarbeitsgericht Niedersachen wird noch einmal prüfen müssen, ob es die angebliche Vertraulichkeit innerhalb einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe richtig bewertet hat bzw. womit der Kläger diese Vertraulichkeit begründen will“, so der VFF-Rechtsexperte.

Den ursprünglichen Artikel finden Sie in der Septemberausgabe des VAA-Newsletters

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