Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2022 entschieden, dass Arbeitnehmer nach wie vor konkret darlegen müssen, dass ihre geleisteten Überstunden erforderlich sind. Die entsprechende Arbeitszeitrichtlinie diene der Regelung der Arbeitszeit zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer.
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Mit seinem Urteil vom 14. Mai 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den EU-Mitgliedstaaten den Auftrag erteilt, die Arbeitgeber gesetzlich zu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Der deutsche Gesetzgeber ist dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen. Das Arbeitszeitgesetz wurde noch nicht angepasst.
Das Arbeitsgericht Emden gab erstinstanzlich der Klage eines Arbeitnehmers statt, der auf Überstundenvergütung klagte. Konkret handeltet es sich um einen Auslieferungsfahrer, dessen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst wurden, nicht jedoch die Pausenzeiten. Es ergab sich dadurch ein positiver Saldo von 348 Stunden zugunsten des Arbeitnehmers, der geltend machte, er habe während der gesamten aufgezeichneten Zeit gearbeitet. Er hätte keine Pausen nehmen können, da er ansonsten die Auslieferungsaufträge nicht hätte abarbeiten können. Der Arbeitgeber hatte dies bestritten.
Das Arbeitsgericht…
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