Die Sommerferien in den ersten Bundesländern haben begonnen – für viele ist dies der Start in die Urlaubszeit. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ein spannendes Thema, gibt es hierzu doch häufig einige Fehlannahmen. Was ist beispielsweise dran an der weit verbreiteten Auffassung vieler Unternehmen, dass Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden muss? „Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss ein Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen“, erklärt Gerhard Kronisch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Der Urlaub verfällt daher grundsätzlich schon am 31. Dezember und nicht erst im Folgejahr“, so der VFF-Rechtsexperte.
Arbeitnehmer können Resturlaubstage nur dann mit in das Folgejahr nehmen, wenn beispielsweise eine Arbeitsunfähigkeit, eine Erkrankung eines nahen Angehörigen oder dringende betriebliche Gründe, wie z. B. termingebundene Aufträge, dazu geführt haben, dass im laufenden Jahr nicht alle Urlaubstage genommen werden konnten. Wird der Urlaub dann…
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