Seit über drei Jahren, seit dem so genannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 ist klar, dass die europäischen Vorgaben irgendwann auch Einzug in die deutsche Gesetzgebung halten müssen. Mit seiner Entscheidung vom Dienstag, 13.09.2022, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings trotzdem viele Fragen und auch viel Kritik aufgeworfen. Es fehle die gesetzliche Konkretisierung, wurde vielerorts moniert. Wie nämlich die nun allseits geforderte Arbeitszeiterfassung konkret aussehen solle, ging nicht aus dem Urteil hervor. Anfang Dezember 2022 hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass die Aufzeichnung nicht zwingend in elektronischer Form erfolgen muss. Es genügen auch Aufzeichnungen in Papierform. Der Arbeitgeber darf die Pflicht zur Aufzeichnung an die Arbeitnehmer delegieren. Eine Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit durch die Mitarbeiter erfüllt damit die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts.
Was ist aus Arbeitgebersicht kurzfristig zu tun?…
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