ChatGPT über private Accounts bei der Arbeit

Das Arbeitsgericht Hamburg wies diesen Antrag des Betriebsrats zurück. Dieser habe kein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von KI, weil ChatGPT über den Webbrowser aufgerufen wurde und dies bereits durch eine Konzernbetriebsvereinbarung geregelt war. Bildquelle: pixabay.com

„Eine zutreffende Entscheidung“, kommentiert Gerhard Kronisch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.01.2024. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Nutzung generativer KI-Systeme wie ChatGPT erlaubt. Der Betriebsrat verlangte vor dem Arbeitsgericht, diese Nutzung zu untersagen. Er sah seine Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz verletzt, weil es sich bei der Nutzungserlaubnis und den Vorgaben zur Nutzung der Systeme seiner Ansicht nach um Regelungen zur Ordnung im Betrieb und die Einführung einer technischen Einrichtung zur Überwachung der Mitarbeiter gehandelt habe.

Das Arbeitsgericht Hamburg wies den Antrag des Betriebsrats zurück. Dieser habe kein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von KI, weil die Systeme nicht auf den Rechnern des Arbeitgebers installiert, sondern über den Webbrowser aufgerufen wurden. Deren Nutzung war bereits durch eine Konzernbetriebsvereinbarung geregelt.

Durch die Nutzung von KI im beruflichen Kontext ergeben sich, wie man sieht, völlig neue arbeitsrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen. Die Arbeitsgerichte werden viel zu tun bekommen.

Den ursprünglichen Text finden Sie in der März-Ausgabe des VAA-Newsletters.

Verband Fach- und Führungskräfte e.V. (VFF)

Mohrenstraße 11-17
50670 Köln
Telefon 0221-1600 180
mobil    0151-61313138
e-Mail   info@not-visible.vff-online.de

Kaiserdamm 31
14057 Berlin
e-Mail info@not-visible.vff-online.de

Kontaktformular

Kontaktformular