EuGH: Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Überstundenzuschlägen nicht benachteiligt werden

Gemäß EuGH-Urteil dürfen Teilzeitbeschäftigte bei Überstundenzuschlägen nicht benachteiligt werden - hier im Fall eines in Teilzeit beschäftigten Piloten. Bildquelle: StockSnap / pixabay.com

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Eine einheitliche Überstundengrenze für Teil- und Vollzeitbeschäftigte stellt eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar. Eine solche Regelung benachteilige Teilzeitkräfte, weil diese in Relation zu ihrer vertraglichen Sollarbeitszeit mehr Stunden leisten müssten, um die Vergütung für geleistete Mehrarbeit als Lohnerhöhung pro Stunde zu bekommen.

Im konkreten Fall hatte ein in Teilzeit beschäftigter Pilot dagegen geklagt, dass sein Arbeitgeber gemäß einschlägigem Tarifvertrag den Beschäftigten bei Überschreitung einer bestimmten Zahl von im Monat geleisteten Flugdienststunden eine „Mehrflugdienststundenvergütung“ gewährte und die dafür maßgebliche Stundengrenze einheitlich für Arbeitnehmer in Voll- und Teilzeit galt. Nach seiner Auffassung waren die tariflichen Bestimmungen unwirksam, weil sie Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund schlechter behandelten als Beschäftigte in Vollzeit. Die Stundengrenzen für die Zusatzzahlung hätten für Teilzeitbeschäftigte proportional abgesenkt werden müssen. Der Arbeitnehmer verlangte deshalb die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für Flugdienststunden, die er im Verhältnis zu seiner individuellen Arbeitszeit mehr geleistet hatte. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Das BAG legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob es sich bei dieser nationalen Regelung um eine nach Unionsrecht verbotene Diskriminierung handele. 

Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 19. Oktober 2023, dass die einheitliche Stundengrenze tatsächlich eine unzulässige Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstellt. Ein ausreichender sachlicher Grund lag aus Sicht des EuGH für diese Ungleichbehandlung nicht vor. Der teilzeitbeschäftigte Pilot hat bereits dann Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag, wenn seine tatsächliche Arbeitszeit seine individuelle Soll-Arbeitszeit in entsprechendem Umfang überschreitet. 

Das Urteil des EuGHs zeigt, dass Arbeitgeber bei der Behandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen sehr genau darauf achten müssen, keine Gruppe ohne sachlichen Grund zu benachteiligen.

Den ursprünglichen Artikel finden Sie in der Dezember-Ausgabe des VAA-Newsletters.

 

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